§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Vereinigung der Ehemaligen Gymnasiasten Attendorns" - abgekürzt VEGA.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach Eintragung lautet der Vereinsname "VEGA - Vereinigung der Ehemaligen Gymnasiasten Attendorn e. V."
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 57439 Attendorn.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
(1) Die Vereinigung hat die Aufgabe, die Tradition des 1515 gegründeten Rivius-Gymnasiums der Stadt Attendorn zu pflegen, den Zusammenhalt der ehemaligen Schüler untereinander und mit ihrer alten Schule zu fördern und die Bildungs- und Erziehungsarbeit des Rivius-Gymnasiums zu unterstützen.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann werden
a) jede natürliche Person, die als Schüler dem Rivius-Gymnasium der Stadt Attendorn, früher Städtisches Gymnasium Attendorn genannt, angehört hat,
b) ein Lehrer, der an dem in a) genannten Gymnasium unterrichtet hat oder noch unterrichtet.
(2) Die Mitgliedschaft beginnt, sobald sich der Beitretende durch Aufnahme der Beitragszahlung zur Mitgliedschaft bekennt.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
(4) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
(5) Wenn ein Mitglied des Vereins schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, insbesondere mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages für mehr als 3 Jahre in Verzug ist, kann es durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.
§ 4
Mitgliedsbeiträge
(1) Beiträge sind für die gesamte Dauer der Mitgliedschaft zu entrichten. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird jeweils in der Mitgliederversammlung fest gelegt und beschlossen.
(2) Auf etwa voraus bezahlte Beträge haben ausgeschlossene oder ausgetretene Mitglieder keinen Rückzahlungsanspruch.
§ 5
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) der Beirat
c) die Mitgliederversammlung
§ 6
Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und dem jeweiligen Leiter des Rivius-Gymnasiums der Stadt Attendorn.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden jeweils mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. Der stellvertretende Vorsitzende darf im Innenverhältnis anstelle des 1. Vorsitzenden nur tätig werden, wenn dieser verhindert ist.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Um ein gleichzeitiges Ausscheiden des gesamten Vorstandes zu vermeiden, scheiden nach Beschlussfassung dieser Satzung in der darauf folgenden
1. Mitgliederversammlung: der stellvertretende Vorsitzende und der Schriftführer,
2. Mitgliederversammlung: der 1. Vorsitzende und der Kassierer
aus ihrem Amt aus.
(4) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitgliedes.
(5) Der Leiter des Rivius-Gymnasiums ist geborenes Mitglied des Vorstandes.
§ 7
Zuständigkeit des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Gesetze oder Satzung einem anderen Organ des Vereins zu übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) die Buchführung und die Erstellung des Jahresberichts;
d) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern.
(2) In allen Angelegenheiten des Vereins von besonderer Bedeutung soll der Vorstand den Beirat konsultieren.
§ 8
Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu sein.
Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden; bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder mit einer schriftlichen Beschlussfassung einverstanden sind.
§ 9
Beirat
(1) Zur Unterstützung des Vorstandes werden zwei Beiratsmitglieder von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Beirat aus, so kann die Mitgliederversammlung für die restliche Wahlzeit ein neues Beiratsmitglied wählen.
(2) Der Schriftleiter des VEGA-Blattes ist geborenes Mitglied des Beirats.
(3) Der Beirat hat die Aufgabe den Vorstand in wesentlichen Angelegenheiten der Vereins zu beraten.
(4) Die Beiratsmitglieder sind in der Vorstandssitzung stimmberechtigt.
(5) § 6 Abs. 4 gilt für die Beiratsmitglieder analog.
§ 10
Mitgliederversammlung
(1) Alle zwei Jahre soll die ordentliche Mitgliederversammlung statt finden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen, Die Einberufung wird durch Mitteilung im VEGA-Blatt bekannt gegeben; die Tagesordnung ist bei der Einberufung nicht mitzuteilen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes.
b) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Beirats;
c) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 50 der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
(5) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies beantragen.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung, zur Auflösung des Vereins und zur Änderung des Zwecks des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(7) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte des abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stickwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat, Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(8) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 11
Auflösung des Vereins
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Attendorn als Träger des Rivius-Gymnasiums, die das Vermögen jedoch unmittelbar und ausschließlich nach Vorschlag des jeweiligen Leiters des Rivius-Gymnasiums zur Förderung der schulischen Bildung und Erziehungsarbeit zu verwenden ist.
§ 12
Die Satzung tritt mit der Beschlussfassung in Kraft.
Diese Satzung ist in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 22.9.1984 beschlossen worden. Sie soll beim zuständigen Amtsgericht als ab sofort gültige Satzung hinterlegt werden.
Stand: 15.05.1997
Die Satzung als .pdf zum Download: